Seit 01.07.2021 ist die OIB5 und OIB6 2019 für das Bundesland NÖ ratifiziert und damit gültig.
Damit ist NÖ das 7. Bundesland, welches die OIB 2019 als gültig erklärt hat.
Lediglich in Salzburg und Vorarlberg gelten noch die OIBs 2015.
Wie auch bei der Fassung OIB 2015 hat NÖ eigene Punkte textlich abgeändert. Diese Fassung ist nicht mehr auf der Homepage der OIB sondern als Anhang der NÖ Bautechnikverordnung zu finden.
Bezüglich der Grenzwerte trifft die OIB5/2019 Fassung NÖ keine Unterschiede zur allgemeinen OIB5/2019 – es gibt lediglich Verweise zu den Begriffsbestimmungen in §4 NÖ BautechnikVO 2014 sowie deren Anlage 7. Zusätzlich wird textlich jeweils der Ausdruck „Stand der Technik“ exakter als Ausdruck „Regeln der Technik“ definiert.
Auch in der OIB6/2019 Fassung NÖ gibt es bezüglich der Grenzwerte keine Unterschiede zur allgemeinen OIB5/2019.
Es wird statt auf die „OIB Richtlinien Begriffsbestimmungen“ auf die Begriffsbestimmungen in §4 NÖ BO 2014 sowie deren Anlage 7 verwiesen und statt auf die „OIB Richtlinien Normen und Regelwerke“ auf in §4 NÖ 2014 sowie deren Anlage 8 „Normen und Regelwerke“.