seit 1.1.2021 sind gemäß OIB6 Pkt 4.2. neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten im Sinne des Artikels2 Ziffer2 der Richtlinie 2010/31/EU.
Die neuen Grenzwerte ab 1.1.2021 für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude sind bei Neubauten ein fGEE RK,zul= 0,75 (statt bisher 0,80) und bei grösseren Renovierung ein fGEE RK,zul= 0,95 (statt bisher 1,00).