Gemäß 4.9. ist die sommerliche Überwärmung wie schon in der OIB6/2015 festgehalten zu vermeiden.
Dies ist in Wien gemäß Merkblatt MA37 (neues update vom 20.03.3030) bei Einreichungen auch über die Bauphysik nachzuweisen. Die entsprechenden Werte sind auch am Einreich-Plan einzutragen.
Für Wohnräume gilt gemäß 4.9.1.: die Berechnung erfolgt nach ÖNORM B8110‑3 wobei nicht mehr, wie bisher in der OB6/2015 möglich, nach dem vereinfachten Nachweisverfahren gerechnet werden darf (Nachweis von ausreichend Speichermasse), sondern es ist die operative Tagestemperatur zu ermitteln für die ein standortabhängiger Grenzwert festgesetzt ist, der nicht überschritten werden darf.
Für Nichtwohngebäude gemäß 4.9.2. ist nach wie vor der außeninduzierte Kühlbedarf einzuhalten.